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§ 1
Name
1. Der Verein führt den Namen: SIDE BY SIDE ART CENTER
2.Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz
"Eingetragener Verein" in der Abkürzung "e.V."

§ 2
Sitz
1. Der Verein hat seinen Sitz in Wuppertal.

§ 3
Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege von Kunst und Kultur, des Theaters und Tanzes, die Unterstützung von Künstlern aller Art, die soziale Förderung der Jugend im Bereich Kunst und Kultur sowie Bildung und Erziehung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§ 4
Vereinstätigkeit
1. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung kultureller Veranstaltungen sowie Workshops. Ferner erfüllt der Verein seine Aufgaben durch Stiftung von Bühnentanzpreisen.

§ 5
Eintragung in das Vereinsregister
1. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 6
Eintritt der Mitglieder
1. a) Mitglied kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden, die den Zweck und die Ziele des Vereins unterstützt.
1. Förderndes (passives) Mitglied kann jede andere natürliche oder juristische Person werden, die den Zweck und die Ziele des Vereins unterstützt.
2. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
3. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
5. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
6. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 7
Austritt der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
2. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen nur zum Schluss eines Kalenderquartals zulässig.
3. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (Absatz 2) ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.

§ 8
Ausschluss der Mitglieder
1. Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.
2. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.
3. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.
4. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindesten zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.
5. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitgliedes ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen
6. Der Ausschluss eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
7. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekannt gemacht werden.

§ 9
Streichung der Mitgliedschaft
1. Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.
2. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit 1 fortlaufenden Monatsbeitrag im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand innerhalb von 4 Wochen von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein.
3. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werde.
4. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
5. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch den Beschluss des Vorstandes, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird.

§ 10
Mittel des Vereins
1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann mit den Vorstandsmitgliedern jeweils ein Anstellungsvertrag bzw. Arbeitsvertrag bzw. Dienstleistungsvertrag geschlossen werden. Weitere Anstellungsverträge bzw. Arbeitsverträge können zwischen dem Verein und Mitarbeiter/ innen durch Beschluss des Vorstandes abgeschlossen werden.
4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
5. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11
Mitgliedsbeiträge
1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
2. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
3. Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu zahlen und entsprechend des Eintrittsmonats anteilig fürs Jahr zu entrichten.
4. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

§ 12
Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind:
a) Der Vorstand (§ 12 und § 13 der Satzung)
b) Die Mitgliederversammlung (§§ 14 bis 18 der Satzung)

§ 13
Der Vorstand des Vereins
1. Der Vorstand des Vereins (§ 26 BGB) besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden.
2. Die Vorstandsmitglieder sind alleinvertretungsberechtigt.Sie haben Einzelvertretungsbefügnis im Außenverhältnis, im Innenverhältnis darf der 2. Vorsitzende sein Amt nur ausführen, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
3. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
4. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
5. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

§ 14
Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes
1. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, Anmietung von Grundstücken und Gebäuden, zur Belastung von und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 5.000,00 Euro, in Worten fünftausend Euro, die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

§ 15
Berufung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen,
a) Wenn das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
b) Jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres,
c) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstands binnen 3 Monaten.
2. In dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand nach Absatz 1 Buchstabe b) zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine (schriftliche) Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen.

§ 16
Form der Berufung
1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu berufen.
2. Die Berufung der Versammlung muss Gegenstand der Beschlussfassung (= Tagesordnung) bezeichnen.
3. Die Frist beginnt mit dem tage der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.

§ 17
Beschlussfähigkeit
1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.
3. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
4. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Absatz 5) zu enthalten.
5. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

§ 18
Beschlussfassung
1. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5 der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen (anwesenden) Mitglieder.
3. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
4. Zur Änderung des Zwecks (§ 3 der Satzung) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
5. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
6. Stimmenthaltungen und bei schriftlicher Abstimmung ungültig abgegebene Stimmen zählen für die Mehrheit der erschienenen Mitglieder (Absätze 2, 3, und 5) als NEIN- Stimmen

§ 19
Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
1. Über die eine der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
2. Die Niederschrift ist von einem Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.
3. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen

§ 20
Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (vgl. § 17 Absatz 5 der Satzung) aufgelöst werden.
2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§ 11 der Satzung)
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist da Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
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